Zu Ihrer Orientierung finden Sie hier vorab einige Informationen zum Verständnis unseres Honorars:
Außergerichtliche Tätigkeiten und Beratung
Die außergerichtliche Tätigkeit rechnen wir entweder nach Zeithonorar, einem Pauschalpreis oder dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dabei muss der jeweils für die Kanzlei entstehende Aufwand angemessen honoriert werden.
Bei einer Abrechnung nach dem RVG wird das Honorar in der Regel anhand des Gegenstandswertes ermittelt.
Auch bei Vorliegen eines Gegenstandswertes der Angelegenheit müssen wir in Einzelfällen eine individuelle Vereinbarung treffen, weil die RVG-Vergütung nicht unseren Aufwand deckt. In solchen Fällen kann z.B. nach Zeitaufwand abgerechnet werden oder eine Pauschalvereinbarung getroffen werden.
Unser Honorar bei einer Abrechnung nach angefallenem Zeitaufwand:
Stundensätze ab 280,- € zzgl. Auslagen und jeweils gültiger Mehrwertsteuer, gegenwärtig 19%.
Erstberatung zum Festpreis und Abrechnung nach dem RVG.
Die Einzelheiten besprechen wir mit unseren Mandanten und regeln sie dann in einem schriftlichen Vergütungsvertrag. Sie erhalten mit der Abrechnung eine genau Aufstellung der von uns erbrachten Tätigkeiten.
Gerichtliche Tätigkeiten
Für die gerichtliche Tätigkeit legt das RVG ebenfalls auf Basis der Gegenstandswerte bestimmte Vergütungen fest, für die wir in der Regel für Sie arbeiten, sofern unser Aufwand und die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Da die Beweisaufnahmen in Gerichtsverfahren nach RVG nicht gesondert vergütet werden, müssen wir insoweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung für den Fall treffen, dass es zu einer solchen kommt.
In einem Gerichtsverfahren sind wir aus standesrechtlichen Gründen verpflichtet, mindestens die RVG-Gebühren zu berechnen. Sofern für ein Gerichtsverfahren eine Vergütung nach Zeitaufwand oder Stundensatz vereinbart wird, weisen wir darauf hin, dass bei einer Niederlage der Gegner nur die RVG-Gebühren ersetzen muss.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns einfach an!