Rechtsanwalt für Erbrecht Wiesbaden
Eine sorgfältige erbrechtliche Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht ist sowohl im Vorfeld eines Erbfalls als auch bei Eintritt des Nachlassfalles von enormer Bedeutung. Bereits zu Lebzeiten lässt sich das Gewollte im Rahmen eines Erbvertrages oder durch die durchdachte Gestaltung eines Testaments sowie einer Unternehmensnachfolge umsetzen.
Zu den anwaltlichen Tätigkeiten im Bereich des Erbrechts gehören unter anderem:
- Beratung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
- Gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Unternehmensfolge
- erbrechtliche Beratung bezüglich der Einsetzung von Erben oder Pflichtteilsberechtigten
- Beratung und Vertretung hinsichtlich des Entzugs des Erbes und des Pflichtteilsentzuges
- Beratung und Vertretung hinsichtlich des Erbverzichts und des Pflichtteilsverzichts
- Beratung und Durchsetzung von Erbansprüchen, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen
- Beratung und Vertretung hinsichtlich der Anfechtung von Testamenten
Bitte beachten Sie, dass Sie weder Ihr Steuerberater noch Ihr Finanzberater ausreichend in Erbsachen beraten kann oder darf. Auch der Notar, dem Sie Dokumente zum Beurkunden vorlegen, darf nicht gleichzeitig Ihr Berater sein.
Sollte im Einzelfall die Mitwirkung eines Notars erforderlich werden, steht uns hierfür ein seit mehreren Jahren erfolgreich mit uns kooperierender Notar zur Verfügung.
Rechtsberatung zur Erstellung von Testamenten und Erbverträgen
Häufig wird mit das Vermögen nach einem Todesfall mit einem Testament oder einem Erbvertrag, einer sog. letztwilligen Verfügung, übertragen. Die Grundlage für die Erstellung und Durchsetzung eines Testaments oder Erbvertrages ist die Testierfreiheit (§ 1937 BGB). Jede Person kann folglich selbst bestimmen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Ableben geschehen soll.
Oftmals bietet es sich an, letztwillige Verfügungen im Wege von Vermächtnissen umzusetzen oder diese mit Auflagen zu versehen. Weiterhin übernimmt KRULL & NEUDAM Rechtsanwälte, Wiesbaden und München, auch die Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung.
Gibt es keine letztwillige Verfügung, greifen in der Regel die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung des Vermögens. Demzufolge ermöglichen ein Testament oder ein Erbvertrag es dem Erblasser, die Erbfolge seinen Vorstellungen gemäß zu gestalten. So kann er beispielsweise nur bestimmte Personen als Erben einsetzen oder das Erbe auf gewünschte Weise aufteilen. Bei nicht oder nur unzureichend geregelten Nachlassverhältnissen ist ein späterer Streit um das Erbe programmiert.
Mit einer letztwilligen Verfügung können Sie also bestimmen, wen Sie als Erben einsetzen oder auch wen Sie enterben wollen. Sie legen fest, wie Ihr Vermögen verteilt werden soll, wer Vorerbe, Nacherbe oder Ersatzerbe wird oder ob eine Testamentsvollstreckung durchgeführt werden soll. Sie können darüber hinaus auch einzelne Vermögenswerte oder Gegenstände einzelnen Personen vermachen oder Auflagen an die Vermögensübertragung knüpfen. Häufig werden bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrages die Absicherung des Ehegatten, des Lebensgefährten oder der Kinder gewünscht.
Im Zuge der Beratung erläutern wir Mandanten verständlich alle gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts, beispielsweise zur Erbfolge, zur Testamentsvollstreckung, zum sog. Pflichtteil, ggf. zu Voraussetzungen der Enterbung, sowie zum Entzug des Pflichtteils und zu vielen weiteren essentiellen Punkten auf diesem Rechtsgebiet.
Persönliche Wünsche und Gegebenheiten berücksichtigen
Bei der Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung beachtet ein Anwalt für Erbrecht insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers. Darüber hinaus finden auch familienrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen bei der Vermögensverteilung Beachtung - zum Beispiel Unterhaltsansprüche oder anfallende Schenkungs- oder Erbschaftssteuern. KRULL & NEUDAM Rechtsanwälte verfügt hierbei durch die kanzleiinterne Zusammenarbeit mit Anwälten für Steuerrecht und Familienrecht sowie durch die kanzleiübergreifende Kooperation mit einem Notar über besondere Fachkompetenz.
Ein Testament kann als sog. Einzeltestament von einer einzigen Person oder auch als Ehegattentestament bzw. gemeinschaftliches Testament zusammen mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner errichtet werden. Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Eheleute oder Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und der Nachlass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen Partners an Dritte fallen soll. Auch hierbei sollte ein besonderes Augenmerk auf die steuerlichen Auswirkungen gelegt werden, da diese zu erheblichen Belastungen führen können. Des weiteren können Sie entscheiden, ob Sie ein privates Testament oder ein notarielles Testament erstellen wollen. Wir klären Sie über die Vor- und Nachteile sämtlicher Testamentsarten ausführlich auf und ermitteln gemeinsam mit Ihnen das optimale Lösungskonzept für Ihre individuellen Gegebenheiten.
ACHTUNG: Möchten Sie ein Berliner Testament errichten, sollten Sie sich unbedingt von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen, da die seit dem 17. August 2015 geltende Erbrechtsverordnung der EU hierfür besondere Formalitäten erfordert. Auch bestehende Testamente sollten unbedingt überprüft werden, damit es im Erbfall nicht zu bösen Überraschungen kommt.
Ein Erbvertrag benötigt die Zustimmung und Unterschrift aller einbezogenen Personen und muss notariell beurkundet werden. Der Erblasser muss testierfähig und außerdem voll geschäftstüchtig sein. Ein Erbvertrag ist bindend für den Erblasser und kann in der Regel nicht einseitig widerrufen werden, sofern kein Änderungsvorbehalt oder Rücktrittsrecht enthalten ist.
Der Abschluss eines Erbvertrages empfiehlt sich häufig:
- zur Absicherung des Begünstigten als Entgelt für Vorleistungen, bspw. Unterhaltsleistungen oder Rentenzahlung im Alter.
- zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, bspw. eine nach und nach stattfindende Betriebsübergabe an die begünstigte Person, die erst mit dem Tod des Erblasser vollendet wird.
Lebzeitige Verfügungen: steuerliche Vorzüge nutzen
Die vorweggenommene Erbfolge beschreibt die Vermögensübergabe, die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, beispielsweise durch die Schenkung von Vermögen an Privatpersonen oder an eine gemeinnützige Stiftung. In der Regel werden Immobilien- oder Geldwerte übertragen.
Das kann sinnvoll sein, um die steuerlichen Belastungen der potenziellen Erben möglichst gering zu halten. Gerade auf den Gebieten der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer ist die Gesetzgebung sehr aktiv, so dass wir Sie sowohl bei Privat- als auch Firmenvermögen entsprechend beraten.
Wir berücksichtigen bei der Erbrechtsberatung neben reinen wirtschaftlichen Aspekten auch die persönlichen Belange unserer Mandanten. Nicht immer ist die steuerlich günstigste Variante auch die optimale Lösung für den Erblasser. Aus diesem Grund erarbeitet Rechtsanwältin Dr. Neudam sowohl bei der lebzeitigen Verfügung als auch bei der Testamentsgestaltung die beste Lösung für die Bedürfnisse des Mandanten.
Höfeordnung - Spezielles Erbrecht in der Landwirtschaft
Im Bereich der Landwirtschaft weicht das Erbrecht in Deutschland von den Regelungen des allgemeinen Erbrechts ab. Hierbei steht das Interesse des Erhaltes des landwirtschaftlichen Unternehmens als funktionierende Einheit im Vordergrund. Der landwirtschaftliche Betrieb soll davor bewahrt werden, in Folge von Erbaufteilungen zu zersplittern. Die sog. “Höfeordnung” räumt dabei nur einem einzigen Hoferben das Recht ein, das Unternehmen zu übernehmen. Die Abfindungen an die anderen Erben sind dabei regelmäßig in der Höhe beschränkt.
Wir überprüfen, ob in Ihrem individuellen Fall die Höfeverordnung zum Tragen kommt. Wenn das nicht möglich ist, prüfen wir, welche alternativen Lösungskonzepte für Sie in Frage kommen.
Unterstützung für Erben: Erbermittlung, Erbschein, Ansprüche auf Pflichtteil und Testamentsvollstreckung
Im Erbfall vertreten wir die Interessen unserer Mandanten außergerichtlich und, sofern notwendig, gerichtlich durch ein fachkundig fundiertes Klageverfahren.
Wir ermitteln für Sie individuell die Ansprüche und Risiken als Erb- und Pflichtteilsberechtigte, sowie die geltenden Fristen, etwa hinsichtlich der Erbausschlagung oder auch der Geltendmachung von Erbansprüchen oder Pflichtteilsansprüchen oder Vermächtnissen, bis hin zur Testamentsanfechtung.
Bei der Abwicklung einer Erbschaft ist es zunächst wichtig, zu untersuchen, wer Erbe geworden ist und wer einen Anspruch auf einen Pflichtteil besitzt. Weiterhin muss eine Erbermittlung durchgeführt und oftmals ein Erbschein bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Darüber hinaus überprüfen wir, ob Pflichtteilsansprüche bestehen und unterstützen Mandanten bei der Berechnung und Forderung Ihres Erbteils oder Pflichtteils. Auch zu Nachlassverbindlichkeiten - bspw. Erblasserschulden, Kosten der Testamentseröffnung oder Testamentsvollstreckung - klären wir Sie umfänglich und verständlich auf und führen Testamentsvollstreckungen auch durch.
Auflösung der Erbengemeinschaft und Teilungsversteigerung
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen Erben sind. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Miterben genannt, müssen den Nachlass in diesem Fall gemeinsam verwalten und gemeinsam in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten.
Hierbei kommt es sehr häufig zu großen Problemen, da jeder Miterbe nur über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen kann, nicht jedoch über einzelne Gegenstände oder Objekte, wie Schmuck, Autos oder Immobilien. So kann eine Mehrheit an Erbteilen die Minderheit bei Entscheidungen überstimmen. Da sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft oft nicht einig werden können, wird eine Auflösung der Erbengemeinschaft angestrebt. Erst nach einer erfolgreichen Auseinandersetzung und Teilung der Erbmasse kann jeder einzelne Erbe über seinen Anteil frei verfügen.
Sollte bei der Erbauseinandersetzung keine einvernehmliche Einigung erzielt werden können, unterstützen wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Interessen, bei Immobilien z.B. durch ein gerichtliches Versteigerungsverfahren, der sogenannten Teilungsversteigerung.
Individuelle und vorausschauende Patientenverfügungen
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person über medizinische Behandlungen, für den Fall dass die betreffende Person ihren Willen nicht mehr erklären kann. Meist wird eine Patientenverfügung als Vorsorge im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht. Bei dieser höchst sensiblen und persönlichen Thematik kann einreicht eine aus dem Internet heraus kopiertes Formular niemals Ihren persönlichen Ansprüchen und Gegebenheiten gerecht werden, da es auf ihre Bedürfnisse - im Gegensatz zu einer individuell für Sie erstellten Patientenverfügung - nicht eingehen kann.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie deshalb individuell und unterstützen Sie bei der Erstellung einer auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen, vorausschauenden und rechtlich sicheren Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Generalvollmacht
Eine weitere Vorsorge, die unsere Mandanten häufig für die letzte Phase ihres Lebens für sich treffen, sind die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Generalvollmacht.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Mandant bestimmen, wen er als Betreuer für sich selbst festlegt, welcher im Bedarfsfall rechtlich verbindliche Entscheidungen in finanziellen und persönlichen Bereichen für den Mandanten treffen kann.
Mit einer Betreuungsvollmacht kann eine Person benannt werden, welche vom Vormundschaftsgericht als Betreuer für Sie bestellt werden soll, falls eine rechtliche Betreuung für den Mandanten nötig sein sollte. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass gegen den Willen des Mandanten ein fremder und nicht vertrauenswürdiger Betreuer bestellt wird.
Eine weitere Möglichkeit zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten besteht in der Erteilung einer Generalvollmacht. Diese kann auch über den Tod hinaus ihre Wirkung behalten.
Sie haben Fragen?
Suchen Sie einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder Anwälte, die auch auf angrenzende Rechtsbereiche spezialisiert sind? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Rechtsanwältin Dr. Neudam berät Sie gerne zu Ihrem Recht in Ihrem individuellen Fall. Unsere Rechtsanwälte sind in Wiesbaden und München für Sie tätig.
Krull & Neudam Rechtsanwälte
Kanzleistandort Wiesbaden
Mainzer Straße 75
65185 Wiesbaden
Telefon: + 49 611 8905350
Telefax: + 49 611 8906022
E-Mail: [email protected]
Kanzleistandort München
Unsöldstr. 2
80538 München
Telefon: + 49 89 2555 7162
Telefax: + 49 89 2555 7163
E-Mail: [email protected]