Anwälte für Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Das Steuerrecht und auch das Steuerstrafrecht sind komplexe Rechtsgebiete, die für eine kompetente Beratung ein hohes Maß an steuerrechtlichem und steuerstrafrechtlichem Fachwissen erfordern. Dies wird in der Kanzlei KRULL & NEUDAM Rechtsanwälte, Wiesbaden, durch Rechtsanwältin Dr. Neudam, Fachanwältin für Steuerrecht, sichergestellt. Ergänzend steht Rechtsanwalt Rüdiger Scherbaum mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht und Wirtschaftsrecht mit Rat und Tat zur Seite.
Unser Beratungsspektrum deckt dabei sämtliche gängigen Steuerarten ab, so unter anderem das Umsatzsteuerrecht einschließlich Einfuhrumsatzsteuerecht, Einkommensteuerrecht, Lohnsteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht und Gewerbesteuerrecht, Zollrecht sowie alle anderen Steuerarten.
Frau Dr. Simone Neudam ist zudem Schiedsgutachterin der Rechtsanwaltskammer Frankfurt für die Bereiche Steuerrecht sowie auch Handels- und Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht.
Anwaltliche Leistungen im Steuerrecht
Wir beraten sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen nicht nur an unseren Standorten in Wiesbaden und München, sondern bundesweit:
- bei steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen im Rahmen der Veranlagung
- bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung,
- bei der Außenprüfung, Betriebsprüfung, Steuerfahndung
- bei Abgabenbescheiden
- bei Steuerstrafverfahren
- hinsichtlich der Erstellung von Selbstanzeigen
- bei tatsächlichen Verständigungen mit den Finanzbehörden, insbesondere wenn der Vorwurf der Steuerverkürzung oder der Steuerhinterziehung im Raum steht
Außerdem vertreten unsere Rechtsanwälte Sie gerichtlich und außergerichtlich:
- bei Rechtsbehelfs- und Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide
- bei Klagen vor dem Finanzgericht
- bei Revisionen an den Bundesfinanzhof
- bei Nichtzulassungsbeschwerden
- im Rahmen der Steuerstrafverteidigung
Kooperation mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Bei gesonderter Vereinbarung unterstützen wir Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater oder der mit uns kooperierenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei bei der steuerlichen Gestaltung von Verträgen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen.
Steuerstrafverfahren treffen Privatpersonen und Gewerbetreibende
Steuerstraftaten sind kein Privileg höherer gesellschaftlicher Ebenen. Sie finden sich in allen gesellschaftlichen Schichten und im alltäglichen Bereich. Das komplizierte Steuersystem begünstigt besonders viele kleinere Steuerstrafverfahren, denn der eigentliche Tatbestand von Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung betrifft viele Aktivitäten - darunter auch Unterlassungen.
- Strafbar ist beispielsweise schon der Versuch der Steuerhinterziehung. Als Versuch gilt schon, wenn die Finanzbehörde über steuerlich relevante Ereignisse und Vorgänge nicht informiert wird. Zu den anzeigepflichtigen Ereignissen zählen u.a. Erbschaften, Schenkungen und andere Kapitaleinkünfte.
- Auch die Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung wird als versuchte Steuerhinterziehung gewertet. Nicht selten trifft dies v.a. Benutzer von vielversprechenden Computerprogrammen.
- Auch das Unterlassen der Anmeldung von einfuhrabgabepflichtigen Waren am Zoll führt in der Regel zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder der Verwirklichung einer Zollordnungswidrigkeit
- Wer der Steuererklärungspflicht unterliegt und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Steuererklärung einreicht, riskiert Mahnverfahren, Verspätungszuschläge und macht sich ebenfalls strafbar.
Gerade Rentner, die mit den steuerlichen Regeln der Besteuerung von Altersrenten nicht vertraut sind, können in den Verdacht der Steuerhinterziehung geraten.
Auch Gewerbetreibende geraten aufgrund vielfältiger Ursachen ins Visier der Steuerfahndung. Neben der regelmäßigen Betriebsprüfung führen wiederholt anonyme Strafanzeigen bzw. Behauptungen ehemaliger Mitarbeiter oder Geschäftspartner zu Ermittlungen und schließlich zu Steuerstrafverfahren.
Steuerstraftaten - Vergehen, Strafmaß und Verjährung
Straftaten im Steuerrecht begeht nach Abgabenordnung (AO) und Strafgesetzbuch (StGB), wer unter anderem:
- Steuerhinterziehung begeht (§ 370 AO)
- eine Person begünstigt, die eine Steuerstraftat begangen hat (§ 369 Abs.1 Nr.4 AO)
- Wertzeichenfälschung von Steuerzeichen ausübt oder vorbereitet (§ 369 Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. §§ 148 - 150 StGB)
- Bannbruch begeht, also Gegenstände trotz eines Verbotes einführt, ausführt oder durchführt (§ 372 AO)
- gewerbsmäßigen Schmuggel betreibt (§ 373 AO)
- Steuerhehlerei begeht, also geschmuggelte Waren ankauft, verkauft oder verkaufen hilft (§ 374 AO)
Steuerstraftaten werden je nach Ausmaß der Steuerhinterziehung / Steuerverkürzung mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet. Sie werden oft als "Kavaliersdelikte" wahrgenommen, es sind allerdings tatsächlich Straftaten. Steuerstraftaten verjähren in der Regel nach fünf Jahren. In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährung zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).
Steuerordnungswidrigkeiten, worunter unter anderem die Steuerverkürzung, die Steuergefährdung sowie der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen zählen, werden hingegen mit einer Geldbuße geahndet.
Vorsicht bei einer Selbstanzeige im Steuerrecht: Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO) räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei rechtswidrigem Verhalten bezüglich der eigenen Steuer ein. Diese Art der Straffreiheit wurde aus rein fiskalischen Gründen ins Leben gerufen. So versucht der Staat, sich mit dem Angebot der Straffreiheit Steuerquellen zu erschließen, die ohne diese “Gefälligkeit” möglicherweise unzugänglich geblieben wären.
Doch Vorsicht: Straffreiheit kann durch eine Selbstanzeige nur dann erlangt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige sind im Strafrecht jedoch erheblich verschärft worden. So ist die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn alle getätigten Angaben vollständig sind und alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend und lückenlos dargelegt werden. Sie sollten daher keinen Fehler machen! Gerne führen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte in dieser Hinsicht eine Beratung zu Ihrem Recht und einem möglichen Urteil durch - in Wiesbaden, im Wiesbadener Umland, München sowie deutschlandweit.
Das deutsche Steuerrecht ist im internationalen Vergleich eines der komplexesten. Daher sind Fälle im Steuerrecht, und erst Recht ein Fall der Selbstanzeige, eine Angelegenheit für einen kompetenten Berater in Sachen Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Umfassendes, fachgebietsübergreifendes Wissen und Erfahrung, beispielsweise im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, kommen Ihrer Verteidigung durch die Anwälte unserer Kanzlei zugute.
Haben Sie Fragen zum Thema Steuer, Steuerrecht, Steuerstrafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Kontakt
KRULL & NEUDAM Rechtsanwälte
Schlichterstraße 7
65185 Wiesbaden
Telefon: + 49 611 8905350
Telefax: + 49 611 8906022
E-Mail: [email protected]
München
Unsöldstr. 2
80538 München
Telefon: + 49 89 2555 7162
Telefax: + 49 89 2555 7163
E-Mail: [email protected]